AfD-Ausgrenzung im Landtag: Legal, aber nicht überzeugend
AfD-Ausgrenzung im Landtag: Legal, aber nicht überzeugend

Die AfD hat bei der Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern mit 38,2 Prozent der Stimmen die stärkste Fraktion gestellt. Doch ihr Kandidat für das Amt des Landtagspräsidenten, Carlos Rodrigues, hat absehbar wohl keine Chance auf dieses Amt. Das ist legal, aber nicht überzeugend, argumentiert der Politikwissenschaftler Prof. Eckhard Jesse in einem Gastbeitrag.

Die Ausgangslage im Schweriner Schloss

Am 20. Oktober eröffnet der Alterspräsident Ralf Mucha (SPD) die konstituierende Sitzung des Parlaments. Seit einer Änderung der Geschäftsordnung im Jahr 2021 obliegt dies dem dienstältesten Abgeordneten, nicht mehr dem an Lebensalter ältesten. In dieser Sitzung wird der neue Landtagspräsident gewählt.

Gemäß parlamentarischem Brauch steht dieses Recht einem Mitglied der größten Fraktion zu. Das ist die AfD, die 32 von 71 Abgeordneten stellt, was 45 Prozent der Mandate entspricht. Doch Vertreter der SPD, der Partei Die Linke und der Grünen wollen allein deshalb nicht für Rodrigues stimmen, weil er der AfD angehört – und nicht wegen konkreter Vorwürfe ihm gegenüber. Die AfD fühle sich nicht den Werten der Landesverfassung verpflichtet.

Daher wird die von der SPD nominierte Birgit Hesse, die seit 2019 die Amtsgeschäfte ausübt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneut gewählt. Das ist legal, aber ist es auch überzeugend?

Tradition und Ausnahmen

Die souveräne Leitung des Amtes berechtigt nicht automatisch zur Wiederwahl. Nach den parlamentarischen Gepflogenheiten fällt dieses prinzipiell an die stärkste Fraktion. Wolfgang Thierse (SPD) fungierte zwischen 1998 und 2005 als unparteiischer Bundestagspräsident. Doch nach der knapp verlorenen Bundestagswahl 2005 für die SPD gab es keinen Dissens über die Wahl von Norbert Lammert (CDU) zum Bundestagspräsidenten. Thierse wurde einer der Vizepräsidenten.

Nur in Ausnahmefällen stellt die größte Fraktion nicht den Landtagspräsidenten, wie 1995 in Bremen und 2026 in Baden-Württemberg. Die beiden stärksten Parteien hatten jeweils die gleiche Anzahl an Mandaten erreicht. Die SPD verzichtete in Bremen und Bündnis 90/Die Grünen in Baden-Württemberg jeweils zugunsten der CDU freiwillig auf das Amt, um eine gute Koalition zu schmieden. Das verlief im besten Einvernehmen – Kampfabstimmungen unterblieben.

Anders nimmt sich der Fall in Thüringen aus. Dort erhielt die AfD bei der Landtagswahl 2024 als klar stärkster Kraft nicht dieses Amt. Der Kandidat der CDU setzte sich in der Wahl gegen Wiebke Muhsal von der AfD durch. Sie war wegen Betrugs verurteilt worden, weil sie den Beginn des Arbeitsvertrages einer Mitarbeiterin um zwei Monate vordatiert und das Geld für die eigene Büroausstattung verwendet hatte. Auch bei der Wahl zur Vizepräsidentin fiel sie durch. Im Frühjahr 2026 scheiterte ein anderer Kandidat um das vakante Amt knapp mit 41 zu 42 Stimmen.

Problematische Ausgrenzung

Die Ausgrenzung der AfD im Parlament – etwa mit Geschäftsordnungstricks – ist aus zwei Gründen problematisch. Zum einen lässt sich der Bruch mit der Tradition, die auf dem Mehrheitsprinzip basiert, schwerlich rechtfertigen, denn er verstößt gegen demokratische Gepflogenheiten – jedenfalls beim Fehlen konkreter Anhaltspunkte, die einen Kandidaten für ungeeignet erscheinen lassen. Ausgrenzung im parlamentarischen Betrieb geht weit über eine politische Abgrenzung hinaus. Zum anderen erhält so das Opfernarrativ der AfD neue Nahrung. Deren Wagenburgmentalität festigt sich. Dadurch wird die Partei weder gemäßigter noch schwächer. Bürger gewinnen den Eindruck, der Umgang mit ihr sei unfair.

In Mecklenburg-Vorpommern soll der AfD dem Vernehmen nach sogar das Amt eines Vizepräsidenten verwehrt werden. Dann kämen die beiden Vizepräsidenten ausschließlich aus den Reihen der Regierungsparteien. Die Linke hat magere 6,5 Prozent der Stimmen erhalten, Bündnis 90/Die Grünen 5,7 Prozent. Die einzige Oppositionspartei ginge leer aus. Das hat ein Geschmäckle, um das Mindeste zu sagen. Im Übrigen stuft der hiesige Verfassungsschutz die AfD nicht als „gesichert rechtsextrem“ ein, anders als in den übrigen Ost-Ländern – sie taucht im Verfassungsschutzbericht nicht einmal auf.

Die Vizepräsidenten der AfD in Brandenburg, Sachsen und Thüringen haben bei ihrer Amtsführung offenkundig keinen Anlass zur Klage gegeben. Ob das in Mecklenburg-Vorpommern anders wäre? Wohl kaum!