In Mecklenburg-Vorpommern wurde im Jahr 2025 nur ein kleiner Teil der Erben zur Erbschaftsteuer herangezogen. Nach Angaben des Statistischen Amtes MV zahlten lediglich 837 Menschen Steuern auf geerbte Vermögenswerte. Insgesamt wurden Werte in Höhe von 106,5 Millionen Euro vererbt, dafür wurden 21,7 Millionen Euro Steuern festgesetzt.
Wenige Schenkungen steuerpflichtig
Auch steuerpflichtige Schenkungen waren selten: 320 Personen erhielten 2025 so wertvolle Geschenke, dass sie vom Fiskus veranlagt wurden. Auf Schenkungen im Gesamtwert von 126,6 Millionen Euro fielen zusammen 15,7 Millionen Euro Steuern an.
Hohe Freibeträge und kleine Nachlässe
Dass der Fiskus nur wenig einnahm, liegt an den vergleichsweise geringen Vermögenswerten der Menschen im Nordosten. Zusammen mit den geltenden Steuerfreibeträgen – etwa 500.000 Euro für Ehe- und eingetragene Lebenspartner sowie 400.000 Euro für leibliche und Stiefkinder – führt das dazu, dass nur selten Steuern anfallen.
Laut Statistischem Amt ging es bei 448 und damit mehr als der Hälfte der 2025 besteuerten Erbschaften um Nachlässe mit einem Wert unter 50.000 Euro. Nur in 39 Fällen (4,7 Prozent) lag der steuerpflichtige Erwerb über 500.000 Euro. An diesen Personenkreis wurden insgesamt 50,1 Millionen Euro vererbt, die Steuern betrugen 10,0 Millionen Euro.
Landeseinnahmen im Vergleich
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird bundeseinheitlich geregelt, steht aber allein dem jeweiligen Bundesland zu. Mecklenburg-Vorpommerns Finanzverwaltung nahm 2025 insgesamt 37,4 Millionen Euro ein, Basis waren Vermögensübertragungen von 233,1 Millionen Euro.
Deutschlandweit setzten die Finanzverwaltungen im vergangenen Jahr laut Statistischem Bundesamt 21,4 Milliarden Euro an Erbschaft- und Schenkungssteuern fest – der höchste je gemessene Wert. Rund 95 Prozent dieser Einnahmen entfielen auf westdeutsche Bundesländer, Spitzenreiter war Bayern mit 8,81 Milliarden Euro.
Das Bundesverfassungsgericht verhandelt voraussichtlich bis Anfang 2027 über die Ausgestaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Dabei geht es um bislang geltende Ausnahmen bei der Übertragung von Unternehmen, von denen insbesondere Erben sehr großer Betriebsvermögen profitieren.