Ein 24-jähriger Autofahrer muss seinen Führerschein abgeben, doch der Bescheid kann nicht zugestellt werden. Der Landkreis Ludwigslust-Parchim veröffentlicht deshalb die Aufforderung auf seiner Internetseite – mit vollem Namen und Geburtsdatum.
Öffentliche Bekanntmachung wegen unbekannten Aufenthalts
Der Landkreis Ludwigslust-Parchim (LUP) fordert auf seiner offiziellen Internetseite einen 24-jährigen Autofahrer unter Nennung seines vollen Vor- und Nachnamens sowie des Geburtsdatums zur Abgabe des Führerscheins auf. „Ihnen wird die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen“, heißt es in der öffentlichen Bekanntmachung. Der Führerschein sei innerhalb von drei Tagen „nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim abzugeben“. Für den Fall, dass der Betroffene der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt, wird „ein Zwangsgeld von 250 Euro angedroht“.
Wie Kreissprecher Andreas Bonin mitteilt, handelt es sich um einen Sonderfall: „Der Mann ist unbekannten Aufenthalts“. Der amtliche Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde konnte an keine Adresse zugestellt werden.
Öffentliche Zustellung als letztes Mittel
Für die rechtswirksame Übermittlung des Bescheides hat der Landkreis das letzte Mittel angewendet, wenn die Übermittlung amtlicher Dokumente auf dem Postweg an einer fehlenden Adresse scheitert: „Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist“, heißt es dazu in Paragraph 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes.
Durch die Online-Bekanntmachung gilt der Bescheid über den Entzug der Fahrerlaubnis nach Ablauf einer bestimmten Frist als rechtlich zugestellt und wird wirksam. Mit dieser ungewöhnlichen Form der Zustellung werde sichergestellt, dass nichts im Sande verläuft, weil der Empfänger unerreichbar ist, wie der Kreissprecher erklärt.
Verfahren nicht alltäglich
Wie es das Verwaltungszustellungsgesetz vorsieht, teilt der Landkreis in der öffentlichen Bekanntmachung mit: „Dieses Dokument wird öffentlich zugestellt und setzt Fristen in Gang, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.“ Angewendet werden öffentliche Bekanntmachungen unter anderem auch bei Grundstücks- und Unterhaltsangelegenheiten, wie Bonin weiter mitteilt. Bei Fahrerlaubnis-Entzug sei dieses Verfahren aber nicht alltäglich.
Sollte der 24-Jährige seinen Führerschein nicht abgeben, hätte er bei einer Verkehrskontrolle dennoch schlechte Karten. „Es kann grundsätzlich auch festgestellt werden, ob für die kontrollierte Person eine gültige Fahrerlaubnis besteht“, erklärt ein Polizeisprecher. Auch wenn jemand seinen Führerschein noch vorzeigen könne, bedeute dies nicht zwangsläufig, dass er auch über eine gültige Fahrerlaubnis verfüge. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle stünden den Ordnungshütern entsprechende Abfragemöglichkeiten zur Verfügung.