Der Landkreis Ludwigslust-Parchim (LUP) hat auf seiner offiziellen Internetseite einen 24-jährigen Autofahrer unter Nennung seines vollen Namens und Geburtsdatums zur Abgabe des Führerscheins aufgefordert. Der Bescheid über den Entzug der Fahrerlaubnis konnte dem Mann nicht per Post zugestellt werden, da er unbekannten Aufenthalts ist.
Öffentliche Bekanntmachung statt Postzustellung
In der öffentlichen Bekanntmachung heißt es: „Ihnen wird die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen.“ Der Führerschein sei innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises abzugeben. Für den Fall, dass der Betroffene der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt, wird ein Zwangsgeld von 250 Euro angedroht.
Kreissprecher Andreas Bonin erklärte, es handele sich um einen Sonderfall. Der Mann sei unbekannten Aufenthalts, weshalb der amtliche Bescheid an keine Adresse zugestellt werden konnte. Der Landkreis habe deshalb das letzte Mittel angewendet, wenn die Übermittlung amtlicher Dokumente auf dem Postweg an einer fehlenden Adresse scheitert.
Rechtsgrundlage und Wirkung
Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist in Paragraph 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes geregelt. Sie kann erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Durch die Online-Veröffentlichung gilt der Bescheid nach Ablauf einer bestimmten Frist als rechtlich zugestellt und wird wirksam.
Der Landkreis teilt in der Bekanntmachung mit: „Dieses Dokument wird öffentlich zugestellt und setzt Fristen in Gang, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.“ Öffentliche Bekanntmachungen werden unter anderem auch bei Grundstücks- und Unterhaltsangelegenheiten angewendet, wie Bonin weiter mitteilte. Bei Fahrerlaubnis-Entzug sei dieses Verfahren aber nicht alltäglich.
Konsequenzen bei Verkehrskontrolle
Sollte der 24-Jährige seinen Führerschein nicht abgeben, hätte er bei einer Verkehrskontrolle dennoch schlechte Karten. Ein Polizeisprecher erklärte: „Es kann grundsätzlich auch festgestellt werden, ob für die kontrollierte Person eine gültige Fahrerlaubnis besteht.“ Auch wenn jemand seinen Führerschein noch vorzeigen könne, bedeute dies nicht zwangsläufig, dass er über eine gültige Fahrerlaubnis verfüge. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle stünden den Beamten entsprechende Abfragemöglichkeiten zur Verfügung.