Der Landkreis Ludwigslust-Parchim hat auf seiner Internetseite einen 24-jährigen Autofahrer mit vollem Namen und Geburtsdatum öffentlich zur Abgabe seines Führerscheins aufgefordert. Der Grund: Der Bescheid über den Entzug der Fahrerlaubnis konnte nicht zugestellt werden, weil der Mann unbekannten Aufenthalts ist.
Öffentliche Bekanntmachung als letztes Mittel
In der Bekanntmachung heißt es: „Ihnen wird die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen.“ Der Führerschein sei innerhalb von drei Tagen „nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim abzugeben.“ Für den Fall, dass der Betroffene der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt, wird ein Zwangsgeld von 250 Euro angedroht.
Kreissprecher Andreas Bonin erklärte, dass es sich um einen Sonderfall handelt. Der Mann sei unbekannten Aufenthalts, der amtliche Bescheid konnte an keine Adresse zugestellt werden. Die öffentliche Bekanntmachung ist die letzte Möglichkeit, den Bescheid rechtswirksam zu übermitteln.
Rechtsgrundlage und Praxis
Laut Paragraph 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Durch die Online-Bekanntmachung gilt der Bescheid nach Ablauf einer bestimmten Frist als rechtlich zugestellt und wird wirksam.
Der Landkreis teilt in der Bekanntmachung mit: „Dieses Dokument wird öffentlich zugestellt und setzt Fristen in Gang, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.“ Öffentliche Bekanntmachungen werden unter anderem auch bei Grundstücks- und Unterhaltsangelegenheiten angewendet, so Bonin. Bei Fahrerlaubnis-Entzug sei dieses Verfahren aber nicht alltäglich.
Polizei kann Fahrerlaubnis abfragen
Sollte der 24-Jährige seinen Führerschein nicht abgeben, hätte er bei einer Verkehrskontrolle dennoch schlechte Karten. „Es kann grundsätzlich auch festgestellt werden, ob für die kontrollierte Person eine gültige Fahrerlaubnis besteht“, erklärte ein Polizeisprecher. Auch wenn jemand den Führerschein vorzeigen könne, bedeute das nicht zwangsläufig, dass er über eine gültige Fahrerlaubnis verfüge. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle stünden den Beamten entsprechende Abfragemöglichkeiten zur Verfügung.