Der Landkreis Ludwigslust-Parchim (LUP) fordert auf seiner offiziellen Internetseite einen 24-jährigen Autofahrer unter Nennung seines vollen Vor- und Nachnamens sowie seines Geburtsdatums zur Abgabe des Führerscheins auf. Die öffentliche Bekanntmachung ist nötig, weil der Mann unbekannten Aufenthalts ist und der amtliche Bescheid nicht zugestellt werden konnte.
Bescheid per Aushang statt Post
„Ihnen wird die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen“, heißt es in dem Schreiben. Der Führerschein sei innerhalb von drei Tagen „nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim abzugeben“. Für den Fall, dass der Betroffene der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt, wird ein Zwangsgeld von 250 Euro angedroht.
Kreissprecher Andreas Bonin erklärte, es handele sich um einen Sonderfall. Der Mann sei unbekannten Aufenthalts, der Bescheid konnte an keine Adresse zugestellt werden. Deshalb habe der Landkreis das letzte Mittel angewendet: die öffentliche Zustellung.
Rechtsgrundlage im Verwaltungszustellungsgesetz
Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist in Paragraph 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes geregelt. Sie kann erfolgen, „wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist“. Durch die Online-Veröffentlichung gilt der Bescheid nach Ablauf einer bestimmten Frist als rechtlich zugestellt und wird wirksam.
Der Landkreis teilt in der Bekanntmachung mit: „Dieses Dokument wird öffentlich zugestellt und setzt Fristen in Gang, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.“ Öffentliche Bekanntmachungen werden laut Bonin unter anderem auch bei Grundstücks- und Unterhaltsangelegenheiten angewendet, bei Fahrerlaubnis-Entzug sei das Verfahren aber nicht alltäglich.
Kontrolle trotzdem möglich
Sollte der 24-Jährige seinen Führerschein nicht abgeben, hätte er bei einer Verkehrskontrolle dennoch schlechte Karten. Ein Polizeisprecher erklärte: „Es kann grundsätzlich auch festgestellt werden, ob für die kontrollierte Person eine gültige Fahrerlaubnis besteht.“ Auch wenn jemand seinen Führerschein vorzeigen könne, bedeute das nicht zwangsläufig, dass er über eine gültige Fahrerlaubnis verfüge. Den Beamten stünden entsprechende Abfragemöglichkeiten zur Verfügung.