Die Gemeinde Medow wollte in Wussentin ein neues Feuerwehrgerätehaus errichten, doch ein verwildertes Grundstück im Ortskern, dessen Eigentümer unbekannt sind, machte dies unmöglich. Nach einem erfolglosen Erbenaufruf hat der Landkreis nun einen gesetzlichen Vertreter bestellt, der die Interessen der unbekannten Erben oder Eigentümer wahrnehmen soll.
Das Areal im Herzen von Wussentin hatte die Gemeinde für den Neubau ins Auge gefasst, wie Bürgermeister Hartmut Pätzold erklärt: „Wir haben keine passenden gemeindeeigenen Flächen in Wussentin und deshalb überlegt, wo wir mit der Feuerwehr hinkönnten. Natürlich würde so ein Neubau auch das Ortsbild aufwerten und so gefiel uns der Gedanke mitten im Ort zu bauen gut.“
Erbenaufruf blieb ohne Ergebnis
Doch die bürokratischen Hürden waren größer als erwartet. Anders als zunächst angenommen, gab es die vermuteten Erben im Nachbarlandkreis nicht. Die Verwaltung des Amtes Anklam-Land veröffentlichte daher im Sommer 2024 einen Erbenaufruf, der den Nachkommen der zuletzt im Grundbuch eingetragenen Hofbesitzer Paul Hoth und seiner Ehefrau Luise Hoth, geborene Lemke, galt. Luise Hoth verstarb jedoch bereits Ende der 1950er Jahre, seither gab es keine Neuerungen im Grundbuch.
Da auch dieser Aufruf erfolglos blieb, hat der Landkreis vor einigen Tagen einen gesetzlichen Vertreter eingesetzt. Dieser nimmt nun die Rechte der unbekannten Eigentümer oder Erben wahr. „Dazu kann die Verwaltung des Grundstücks und die Wahrnehmung notwendiger Rechtsgeschäfte zählen. Der gesetzliche Vertreter hat seine Aufgaben so wahrzunehmen, wie es den mutmaßlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Vertretenen entspricht“, informiert Pressesprecherin Nele Hartleben auf Nordkurier-Anfrage. Der Vertreter wird vom Landkreis beraten und beaufsichtigt.
Keine Ansprüche für die Gemeinde
Die Gemeinde kann in einem solchen Fall keine Ansprüche auf das Grundstück erheben, auch wenn ihr jahrelang Steuern entgangen sind. „Offene Steueransprüche begründen weder Rechte an dem Grundstück noch rechtfertigen sie ohne Weiteres die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters. Maßgeblich sind ausschließlich die gesetzlichen Voraussetzungen“, heißt es von Behördenseite. „Möchte die Gemeinde das Grundstück erwerben, gelten für sie dieselben zivilrechtlichen Voraussetzungen wie für jeden anderen Kaufinteressenten. Ein Erwerb erfolgt grundsätzlich durch Kaufvertrag.“
Ob eine Veräußerung überhaupt in Betracht kommt, sei stets im Einzelfall zu prüfen. Eine gesetzlich festgelegte Wartefrist gibt es nicht. Wie viele Grundstücke mit unbekannten Eigentümern es im Landkreis Vorpommern-Greifswald gibt, wird nicht erfasst. Verfahren werden nur anlassbezogen auf Antrag eingeleitet.
Für Bürgermeister Hartmut Pätzold hat sich der Fall für den Bau der Feuerwehr längst erledigt. Die Gemeinde hat inzwischen ein Grundstück am Ortsrand gekauft, der Baustart steht kurz bevor.