Führerschein-Abgabe: Landkreis sucht 24-Jährigen öffentlich
Führerschein-Abgabe: Landkreis sucht 24-Jährigen öffentlich

Ein 24-jähriger Autofahrer muss seinen Führerschein abgeben. Da sein Aufenthaltsort unbekannt ist, hat der Landkreis Ludwigslust-Parchim den Bescheid öffentlich bekannt gemacht – mit vollem Namen und Geburtsdatum auf seiner Internetseite.

Öffentliche Aufforderung zur Abgabe

In der Bekanntmachung heißt es: „Ihnen wird die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen.“ Der Führerschein sei innerhalb von drei Tagen „nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim abzugeben.“ Für den Fall, dass der Betroffene der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt, wird ein Zwangsgeld von 250 Euro angedroht.

Unbekannter Aufenthalt als Sonderfall

Kreissprecher Andreas Bonin erklärt, dass es sich um einen Sonderfall handelt: „Der Mann ist unbekannten Aufenthalts.“ Der amtliche Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde konnte an keine Adresse zugestellt werden. Deshalb griff der Landkreis zur sogenannten öffentlichen Zustellung – dem letzten Mittel, wenn eine Zustellung auf dem Postweg an einer fehlenden Adresse scheitert.

Rechtsgrundlage und Verfahren

Laut Paragraph 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Durch die Online-Veröffentlichung gilt der Bescheid nach Ablauf einer bestimmten Frist als rechtlich zugestellt und wird wirksam. Der Landkreis teilt in der Bekanntmachung mit: „Dieses Dokument wird öffentlich zugestellt und setzt Fristen in Gang, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.“

Öffentliche Bekanntmachungen werden unter anderem auch bei Grundstücks- und Unterhaltsangelegenheiten angewendet, wie Bonin mitteilt. Bei einem Fahrerlaubnis-Entzug sei dieses Verfahren jedoch nicht alltäglich.

Kontrolle trotz fehlender Abgabe

Sollte der 24-Jährige seinen Führerschein nicht abgeben, hätte er bei einer Verkehrskontrolle dennoch schlechte Karten. Ein Polizeisprecher erklärt: „Es kann grundsätzlich auch festgestellt werden, ob für die kontrollierte Person eine gültige Fahrerlaubnis besteht.“ Auch wenn jemand seinen Führerschein vorzeigen könne, bedeute das nicht zwangsläufig, dass er über eine gültige Fahrerlaubnis verfüge. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle stünden den Beamten entsprechende Abfragemöglichkeiten zur Verfügung.