Am Sonntag, 26. Juli, gegen 21 Uhr ist es am S-Bahn-Haltepunkt Lichtenhagen zu einer schweren Auseinandersetzung gekommen. Ein 19-Jähriger und ein 17-Jähriger gerieten in einen Streit, bei dem der Jüngere so schwer verletzt wurde, dass er in ein Rostocker Krankenhaus eingeliefert werden musste. Die S-Bahn-Linien 1 und 3 bedienen den Haltepunkt auch sonntags, Busse halten an dem Verkehrsknoten.
Die Staatsanwaltschaft Rostock ermittelte zunächst wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung. Erst später, „nachdem weitere Einzelheiten zur Schwere der Verletzungen vorlagen“, weitete sich der Verdacht aus. Am Mittwoch, 29. Juli, erließ das Amtsgericht Rostock auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl wegen eines versuchten Tötungsdelikts – den Haftgrund bildete Fluchtgefahr.
Festnahme am Donnerstag
Am Donnerstag, 30. Juli, nahmen Spezialkräfte den 19-Jährigen in den frühen Morgenstunden fest. „Gegen den 19-Jährigen hat das Amtsgericht Rostock auf Antrag der Staatsanwaltschaft Rostock einen Haftbefehl wegen des Verdachts eines versuchten Tötungsdelikts erlassen“, teilte die Behörde mit. Der Tatverdächtige befindet sich nun in Untersuchungshaft.
Dass der Verdächtige nicht schon direkt nach der Tat festgenommen wurde, lag laut Staatsanwaltschaft daran, dass zunächst kein Haftgrund vorlag. Die Strafprozessordnung nennt als mögliche Gründe unter anderem Flucht oder Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr, Wiederholungsgefahr sowie die Schwere der Tat. Nachdem die Untersuchung des Opfers neue Details zur Schwere der Verletzungen ergeben hatte, stufte die Behörde die Tat als versuchten Mord ein.
Versuchter Mord, Raub und Nötigung
Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Haftbefehl wegen des dringenden Tatverdachts des versuchten Mordes, der gefährlichen Körperverletzung, des schweren Raubes und der Nötigung. Am Tatort, dem Bahnsteig am Gleis 2, war ein Bereich nahe den Sitzbänken und dem Verkaufsautomaten abgesperrt. Die Bahnhofsuhr auf einem Foto zeigte kurz nach 21.35 Uhr – etwa eine halbe Stunde nach der Tat.
Der Paragraf 211 des Strafgesetzbuchs definiert einen Mörder unter anderem als jemanden, der aus Mordlust, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet. Ob die Ermittler solche Merkmale annehmen, ließen sie offen.
Staatsanwaltschaft zum Tatmotiv bedeckt
Worum es in der Auseinandersetzung zwischen dem 19-Jährigen und dem 17-Jährigen ging, sagte die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf die laufenden Ermittlungen nicht. Sie bestätigte jedoch, dass auch wegen Raubes ermittelt wird. Bei einem Raub nimmt ein Täter mit Gewalt oder unter Androhung von Gewalt einer anderen Person eine fremde Sache weg.
Warum die Behörde erst am Donnerstag und damit vier Tage nach der Tat informierte, erklärte sie so: „Um den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden, hat die Staatsanwaltschaft von einer initiativen Berichterstattung abgesehen.“ Für den 19-Jährigen gilt bis zu einem rechtskräftigen Urteil die Unschuldsvermutung. Die Ermittlungen dauern an.