Die Landeshauptstadt Schwerin hat dem Betreiber des Restaurants „Dionysos“ in der Puschkinstraße die beantragte Gaststättenerlaubnis versagt. Die Entscheidung sei in der vergangenen Woche zugestellt worden, teilte die Stadt mit. Damit ist der Ausschank alkoholischer Getränke weiterhin nicht zulässig. Der Restaurantbetrieb bleibt davon zunächst unberührt: Speisen und alkoholfreie Getränke können weiterhin angeboten werden. Die Stadtverwaltung prüft jedoch weitere gewerberechtliche Maßnahmen.
Mehrere Versagungsgründe liegen vor
In der Gesamtschau lägen mehrere Versagungsgründe vor, so dass die Schankerlaubnis derzeit nicht erteilt werden könne, teilte Ordnungsdezernent Silvio Horn (Unabhängige Bürger) mit. Aufgabe der Landeshauptstadt sei es, Anträge auf Gaststättenerlaubnis mit der gebotenen Gründlichkeit zu prüfen und die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn die gesetzlichen Vorgaben erfüllt seien. Dies gelte erst recht im Hinblick auf Vorgaben des Gesundheits- und Lebensmittelrechts, so der Ordnungsdezernent.
Restaurant öffnete erst im Juni
Hinter dem griechischen Restaurant „Dionysos“ steht ein Familienbetrieb. Eigentlich sollte es bereits zu Weihnachten vergangenen Jahres seine Türen öffnen. Doch nach monatelangem Umbau verschob sich der Termin immer wieder. Erst am 22. Juni konnte das Restaurant schließlich Gäste empfangen. Der Grund: Mehrere Genehmigungsverfahren zogen sich deutlich länger hin als erwartet. Nach Angaben des Betreibers ging es neben der Schanklizenz um die Betriebsstruktur und die Toilettensituation im denkmalgeschützten Gebäude zwischen Markt und Dom.
Ouzo-Fläschchen als Lösung
Wegen der fehlenden Schanklizenz hat sich Restaurantleiter Raman Shikhmous eine besondere Lösung überlegt: Jeder Gast bekommt zum Abschied ein kleines 4-cl-Fläschchen Ouzo mit auf den Weg. Getrunken wird es erst außerhalb des Restaurants. Wegen der Verzögerung der Eröffnung beklagt er schon heute einen hohen finanziellen Schaden und den Verlust von Personal.
Laut Ordnungsdezernent Silvio Horn steht es dem Betreiber frei, gegen die Entscheidung der Gaststättenerlaubnis den Rechtsweg zu beschreiten. Die sogenannte Schankerlaubnis ist seinen Worten zufolge nach dem Gaststättengesetz unter anderem zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Dies liege vor bei persönlicher Unzuverlässigkeit des Antragstellers, bei mangelnder Eignung der Räume oder bei zu befürchtender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.