Im Fall einer möglichen Beleidigung von Ludwigslust-Parchims Landrat Stefan Sternberg (SPD) steht auch nach mehr als fünf Monaten Ermittlungsarbeit eine abschließende Bewertung noch aus. Das Verfahren gegen einen Jagdjournalisten und Verleger sei weiterhin anhängig, teilte die Sprecherin der zuständigen Staatsanwaltschaft in Niedersachsen auf eine Anfrage unserer Redaktion mit. Die Ermittlungen zu dem Vorgang dauerten an. Weitere Einzelheiten nannte die Sprecherin nicht.
Ermittlungen wegen Politikerbeleidigung
Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Journalisten und Verleger Lucas von Bothmer wegen „gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung“ (Paragraf 188 Strafgesetzbuch). Auslöser des Verfahrens war ein Social-Media-Beitrag, in dem der Jagdjournalist den Landrat von Ludwigslust-Parchim wegen seines Dienstwagens aufs Korn genommen hatte.
Bothmer, Chefredakteur der Jagdzeitschrift „Der Überläufer“, hatte im Dezember 2025 auf den, wie er schrieb, „prunksüchtigen Landrat“ Bezug genommen, der seinen „teuren Dienstwagen als notwendiges Fluchtfahrzeug bei drohendem Russeneinmarsch“ bezeichnet hätte. Mit seinem Post bezog er sich auf die bundesweite Diskussion um Sternbergs Dienstwagen und dessen vermeintliche Begründung für einen Verzicht auf ein Elektroauto.
Zivilrechtliches Verfahren läuft ebenfalls
Die juristische Auseinandersetzung zwischen von Bothmer und Sternberg ist allerdings umfangreicher: Das Ermittlungsverfahren nach Paragraf 188 ist nur ein Teil davon. Sternberg geht gegen Bothmer auch wegen anderer Aussagen im Kontext eines Podcasts zivilrechtlich vor. Auch dieses zivilrechtliche Verfahren läuft noch.
Der betroffene Journalist kritisierte das Verfahren gegen ihn nach Bekanntwerden als hochproblematisch. Machtkritik sei eines der Wesensmerkmale von offenen Gesellschaften und freier Presse. Sein Anwalt sprach damals von satirisch zugespitzten Werturteilen im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung.
Umstrittener Paragraf 188
Nach Paragraf 188 kann eine Politikerbeleidigung mit einer Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Haft geahndet werden. Dazu müssen die Betroffenen die Fälle nicht selbst zur Anzeige bringen. An der Gesetzesnorm gab es aufgrund von Justizentscheidungen immer wieder Kritik.