Landkreis fordert Autofahrer per öffentlicher Bekanntmachung zur Führerschein-Abgabe auf
Landkreis fordert Autofahrer per Bekanntmachung zur Abgabe auf

Der Landkreis Ludwigslust-Parchim hat auf seiner Internetseite einen 24-jährigen Autofahrer unter Nennung seines vollen Namens und Geburtsdatums zur Abgabe des Führerscheins aufgefordert. Die öffentliche Bekanntmachung ist nötig, weil der Bescheid nicht zugestellt werden kann – der Mann ist unbekannten Aufenthalts.

Öffentliche Zustellung nach Verwaltungszustellungsgesetz

„Ihnen wird die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen“, heißt es in der Bekanntmachung. Der Führerschein sei innerhalb von drei Tagen „nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim abzugeben“. Für den Fall, dass der Betroffene der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt, wird ein Zwangsgeld von 250 Euro angedroht.

Kreissprecher Andreas Bonin erklärt, es handele sich um einen Sonderfall. Der amtliche Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde konnte an keine Adresse zugestellt werden. Das Verwaltungszustellungsgesetz sieht in Paragraph 10 vor: „Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.“

Rechtswirksamkeit nach Fristablauf

Durch die Online-Veröffentlichung gilt der Bescheid nach Ablauf einer bestimmten Frist als rechtlich zugestellt und wird wirksam. Der Kreissprecher betont, dass damit sichergestellt werde, dass nichts im Sande verläuft, weil der Empfänger unerreichbar ist. In der Bekanntmachung teilt der Landkreis mit: „Dieses Dokument wird öffentlich zugestellt und setzt Fristen in Gang, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.“

Öffentliche Bekanntmachungen werden laut Bonin unter anderem auch bei Grundstücks- und Unterhaltsangelegenheiten angewendet. Bei einem Fahrerlaubnis-Entzug sei dieses Verfahren jedoch nicht alltäglich.

Kontrolle auch ohne Führerschein möglich

Sollte der 24-Jährige seinen Führerschein nicht abgeben, hätte er bei einer Verkehrskontrolle dennoch schlechte Karten. Ein Polizeisprecher erklärt: „Es kann grundsätzlich auch festgestellt werden, ob für die kontrollierte Person eine gültige Fahrerlaubnis besteht.“ Auch wenn jemand seinen Führerschein vorzeigen könne, bedeute das nicht zwangsläufig, dass er über eine gültige Fahrerlaubnis verfüge. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle stünden den Beamten entsprechende Abfragemöglichkeiten zur Verfügung.