Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt sorgt auch in Mecklenburg-Vorpommern für Unruhe. Jäger mit Nähe zur AfD fragen sich, ob ihre politische Haltung den Jagdschein oder die Waffenbesitzkarte gefährden kann. Der Landesjagdverband MV sieht dafür derzeit keinen Anlass.
Urteil aus Sachsen-Anhalt verunsichert Jäger
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat Anfang August in drei Fällen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse von AfD-Mitgliedern beziehungsweise Unterstützern bestätigt. Die Entscheidungen sind rechtskräftig. Nach Auffassung des Gerichts kann die Mitgliedschaft oder Unterstützung einer Vereinigung, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen. Grundlage ist Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 3 des Waffengesetzes.
Ein Jäger aus MV, dessen Name von der Redaktion geändert wurde, berichtet: „Ich habe schon vor mehr als einem Jahr die Frage gestellt, ob ich mich um meinen Jagdschein sorgen muss, wenn ich die AfD wähle und auch mit einigen Mitgliedern der Partei mich in Chatgruppen austausche.“ In den Gruppen gehe es um tagespolitische Themen, nichts Kriminelles.
Landesjagdverband sieht keine Übertragbarkeit
Der Landesjagdverband MV hält eine Übertragung der Praxis aus Sachsen-Anhalt für ausgeschlossen. „Eine Übertragung der Praxis aus Sachsen-Anhalt auf MV ist schon deshalb ausgeschlossen, da der hiesige Landesverband der AfD keine Einstufung als ‚gesichert extremistisch‛ hat“, sagt Dr. Florian Asche, Präsident des Landesjagdverbandes Mecklenburg-Vorpommern und Jurist. Ein bloßer Verdachtsfall reiche waffenrechtlich nicht aus, um an der Zuverlässigkeit von Parteimitgliedern und Unterstützern zu zweifeln. Das sei inzwischen herrschende Meinung in der Rechtsprechung.
Auch konkrete Fälle, in denen Jägern in MV wegen ihrer AfD-Mitgliedschaft der Jagdschein oder die Waffenbesitzkarte entzogen werden sollen, sind dem Landesjagdverband nach eigenen Angaben nicht bekannt. „Fälle des Widerrufs von Jagdscheinen und Waffenbesitzkarte aufgrund der Parteizugehörigkeit sind uns nicht bekannt“, erklärt Dr. Florian Asche.
Zwei Verfahren in MV bekannt
Der Landesjagdverband weiß von zwei Verfahren, in denen ein AfD-Abgeordneter des Landtags von MV gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und auf Erteilung des Jagdscheins klagen musste. Nach Angaben des Verbandes ging es dabei jedoch nicht um die Parteimitgliedschaft, sondern um Äußerungen im Internet. Beide Klagen seien erfolgreich gewesen.
Die juristische Trennlinie verläuft dort, wo das Waffenrecht nicht ausschließlich an begangene Straftaten anknüpft. Es arbeitet mit dem Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und soll Risiken bereits im Vorfeld verhindern. Das OVG Sachsen-Anhalt betonte in seiner aktuellen Entscheidung ausdrücklich den präventiven Charakter des Waffenrechts.
Rechtsprechung bundesweit uneinheitlich
Der Landesjagdverband MV lehnt eine politische Aufladung des Waffenrechts ab. Bei einer politischen Gesprächsrunde zur Landtagswahl habe große Einigkeit darüber bestanden, dass das Waffenrecht nicht zum politischen Kampfplatz werden solle. „Kriminalpolitisch gibt es keine Erkenntnisse, dass Mitglieder der AfD mit legalen Waffen zur Umsetzung politischer Motive jemals eine Straftat verübt haben“, so Asche.
Die Rechtsprechung ist bundesweit nicht einheitlich. Das Oberverwaltungsgericht Thüringen vertrete eine andere Auffassung. Auch in Sachsen-Anhalt selbst war die juristische Bewertung vor wenigen Jahren eine andere: 2023 hatte das dortige Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die bloße AfD-Mitgliedschaft nicht zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führt.
Für Jäger in MV bedeutet das: Die politische Zugehörigkeit allein führt nach Einschätzung des Landesjagdverbandes nicht automatisch zum Verlust von Jagdschein oder Waffenbesitzkarte. Das Urteil aus Sachsen-Anhalt ist kein pauschaler Freibrief für Behörden, AfD-Mitgliedern in MV die Waffen abzunehmen. Die Debatte hat jedoch einen neuen Riss in eine ohnehin sensible Frage gezogen.