Die Gemeinde Medow wollte in Wussentin ein neues Feuerwehrgerätehaus errichten, doch ungeklärte Besitzverhältnisse machten das Vorhaben unmöglich. Das verwilderte Grundstück im Ortskern hat keine bekannten Eigentümer, und trotz eines Erbenaufrufs meldeten sich keine Nachkommen. Nun hat der Landkreis Vorpommern-Greifswald einen gesetzlichen Vertreter eingesetzt, der die Interessen der unbekannten Erben wahrnehmen soll.
Bürokratische Hürden beim Grundstückskauf
Die Gemeinde hatte das Areal für den Neubau des Feuerwehrhauses ins Auge gefasst. Bürgermeister Hartmut Pätzold erklärte: „Wir haben keine passenden gemeindeeigenen Flächen in Wussentin und deshalb überlegt, wo wir mit der Feuerwehr hinkönnten. Natürlich würde so ein Neubau auch das Ortsbild aufwerten und so gefiel uns der Gedanke mitten im Ort zu bauen gut.“ Doch die bürokratischen Hürden waren größer als erwartet.
Die angeblichen Erben, die zunächst im Nachbarlandkreis vermutet wurden, existierten nicht. Deshalb veröffentlichte die Verwaltung des Amtes Anklam-Land im Sommer 2024 einen Erbenaufruf für die Nachkommen der zuletzt im Grundbuch verzeichneten Hofbesitzer Paul Hoth und seiner Ehefrau Luise Hoth, geborene Lemke. Luise Hoth verstarb jedoch bereits Ende der 1950er Jahre, und seither gab es keine Neuerungen im Grundbuch.
Gesetzlicher Vertreter eingesetzt
Da auch der Aufruf ohne Ergebnis blieb, hat der Landkreis vor einigen Tagen einen gesetzlichen Vertreter bestellt. Dieser nimmt nun die Rechte der unbekannten Eigentümer oder Erben wahr. Pressesprecherin Nele Hartleben informierte auf Nordkurier-Anfrage: „Dazu kann die Verwaltung des Grundstücks und die Wahrnehmung notwendiger Rechtsgeschäfte zählen. Der gesetzliche Vertreter hat seine Aufgaben so wahrzunehmen, wie es den mutmaßlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Vertretenen entspricht.“ Der Vertreter wird vom Landkreis beraten und beaufsichtigt.
Keine Ansprüche für die Gemeinde
Die Gemeinde hat in einem solchen Fall keine Ansprüche auf das Grundstück, auch wenn ihr jahrelang Steuern entgangen sind. Von Behördenseite heißt es: „Offene Steueransprüche begründen weder Rechte an dem Grundstück noch rechtfertigen sie ohne Weiteres die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters. Maßgeblich sind ausschließlich die gesetzlichen Voraussetzungen.“ Möchte die Gemeinde das Grundstück erwerben, gelten für sie dieselben zivilrechtlichen Voraussetzungen wie für jeden anderen Kaufinteressenten.
Ob eine Veräußerung überhaupt in Betracht kommt, sei stets im Einzelfall zu prüfen. Eine gesetzlich festgelegte Wartefrist gibt es nicht. Wie viele Grundstücke mit unbekannten Eigentümern es im Landkreis Vorpommern-Greifswald gibt, wird nicht erfasst. Verfahren zur Bestellung eines gesetzlichen Vertreters werden nur anlassbezogen auf Antrag eingeleitet. Für Bürgermeister Pätzold hat sich der Fall für den Bau der Feuerwehr längst erledigt: Die Gemeinde hat inzwischen ein Grundstück am Ortsrand gekauft, und der Baustart steht kurz bevor.