Eine bundesweit einheitliche Regel, wie oft ein Mieter grillen darf, gibt es nicht. Was erlaubt ist, entscheidet der Einzelfall: die gegenseitige Rücksicht und die baulichen Gegebenheiten. Rund ums Balkon-Grillen kursieren trotzdem hartnäckige Überzeugungen, die vor Gericht nicht halten. Hier die sechs häufigsten.
Irrtum: „Zweimal im Monat darf jeder grillen“
So einfach ist es nicht. Die Zahl geht auf ein einzelnes Urteil des Landgerichts Aachen zurück, das zweimal im Monat zwischen 17 und 22.30 Uhr für zulässig hielt. Andere Gerichte entschieden völlig anders, mal dreimal im Jahr, mal viermal im Monat, das Amtsgericht Berlin-Schöneberg sogar bis zu 25 Grillabende im Jahr.
Ein einheitliches Maß ergibt das nicht. Wie oft gegrillt werden dürfe, lasse sich nicht pauschal beantworten, sagte Rechtsanwalt Dennis Rehfeld, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein. Es komme allein auf den Einzelfall an.
Irrtum: „Ohne Verbot im Mietvertrag darf ich, so oft ich will“
Steht im Mietvertrag und in der Hausordnung nichts dazu, ist das Grillen auf dem eigenen Balkon grundsätzlich erlaubt. Grenzenlos ist es damit nicht. Es gelte das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, erklärte Rehfeld: Wer grillt, dürfe die Nachbarn nicht durch Rauch, Ruß, Gerüche oder Lärm belästigen und das Gebäude nicht beschädigen. Führe das Grillen zu erheblichen Beeinträchtigungen oder gefährde es das Haus, könne es ganz ausgeschlossen sein.
Irrtum: „Der Vermieter kann das Grillen nachträglich verbieten“
Wer beim Einzug grillen durfte, dem kann der Vermieter das nicht einfach per Aushang wieder streichen. Eine nachträglich geänderte Hausordnung bindet Bestandsmieter nicht ohne Weiteres. Umgekehrt gilt aber etwas anderes. Ein Grillverbot, das von Anfang an in der Hausordnung steht, ist wirksam. Das Landgericht Essen bestätigte ein solches generelles Verbot ausdrücklich, und zwar unabhängig davon, ob mit Holzkohle oder Elektro gegrillt wird, weil beide Rauch und Gerüche erzeugen können.
Irrtum: „Wegen Grillrauch kann mir keiner kündigen“
Doch, im Extremfall schon. Zwischen einer beiläufigen Ermahnung und einer wirksamen Abmahnung sei der Unterschied gering, erklärte Rehfeld. Es genüge, dass der Vermieter ein bestimmtes Verhalten beanstande und zur Vertragstreue auffordere. Wer das missachte, riskiere die fristlose Kündigung. Das Landgericht Essen hielt sie bei beharrlichem Verstoß gegen ein Grillverbot für rechtmäßig, trotz mehrfacher Abmahnung.
Irrtum: „Der gestörte Nachbar muss den Rauch hinnehmen“
Nur bis zu einer bestimmten Grenze. Unwesentliche Beeinträchtigungen durch Rauch und Geruch muss ein Nachbar dulden, das regelt das Nachbarrecht. Wesentlich und damit angreifbar wird die Störung erst, wenn der Rauch regelmäßig in Wohn- oder Schlafräume zieht oder die Fenster dauerhaft geschlossen bleiben müssen.
Einen Grundsatz dazu hat der Bundesgerichtshof aufgestellt, allerdings in einem Streit über Tabakrauch, nicht übers Grillen. Gegen störende Immissionen steht einem Mieter danach ein direkter Unterlassungsanspruch gegen den Mitmieter zu, den Fachanwälte als Leitlinie auf Grillfälle übertragen. Rehfeld rät trotzdem, zuerst das Gespräch zu suchen. Rechtliche Schritte belasteten das nachbarliche Verhältnis, besser stimme man die Grillzeiten vorher mit den Nachbarn ab.
Irrtum: „Mit dem Elektrogrill ist man immer auf der sicheren Seite“
Rechtlich gesehen nicht. Womit gegrillt werde, mache im Ergebnis keinen Unterschied, sagte Rehfeld, ob Holzkohle, Gas, Elektrogrill, Feuerkorb oder Pizzaofen. Entscheidend bleibe allein, ob die Nachbarn beeinträchtigt oder das Gebäude gefährdet werde. Ein generelles Grillverbot trifft deshalb auch den Elektrogrill.
Und doch führt für die meisten kein Weg an ihm vorbei, aus dem umgekehrten Grund. Weil Balkone eng sind und beim Kohlegrill fast zwangsläufig Funkenflug und Fettspritzer Schaden anrichten, sei in den allermeisten Fällen ohnehin nur ein kleiner Elektrogrill zulässig, so das Fazit des Anwalts, vorausgesetzt, Rauch und Gerüche ziehen vollständig ab.